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Grundsätzlich müssen nach dem NÖ Hundehaltegesetz an öffentlichen Orten im Ortsbereich Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde sind gemäß § 8 Abs. 4 des NÖ Hundehaltegesetzes an öffentlichen Orten im Ortsbereich immer mit Maulkorb und an der Leine zu führen.
Zusätzlich besteht gemäß § 8 Abs. 5 NÖ Hundehaltegesetz für alle Hunde eine Maulkorb- und Leinenpflicht, wenn es auf Grund der äußeren Umstände notwendig ist, dass nur damit eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung von Menschen und Tiere ausgeschlossen werden kann, beispielsweise
Hundeführer haben die Exkremente von Hunden unverzüglich zu beseitigen und zu entsorgen. Dafür stehen im Gemeindegebiet auch gratis Hundesackerl zur Verfügung.
Das NÖ Hundehaltegesetz gilt grundsätzlich nur im „Ortsgebiet“ - außerhalb gelten andere Regelungen wie etwa das NÖ Jagdgesetz, das NÖ Feldschutzgesetz bzw. das Forstgesetz.
Allerdings können Gemeinden durch Verordnung auf Basis des NÖ Hundehaltegesetzes festlegen, dass auch für Bereiche außerhalb des engeren Ortsgebietes etwa Leinenzwang festgelegt wird.
Im Gemeindegebiet von Kirchberg am Wagram gibt es seit 15. April 2021 folgende zusätzliche Gebiete mit Leinenzwang: