§ 13 COVID-19-Öffnungsverordnung sieht für Zusammenkünfte entweder eine Anzeige oder die Einholung einer Bewilligung bei der Bezirksverwaltungsbehörde vor. Zusammenkünfte mit einer Teilnehmerzahl zwischen 11 bis einschließlich 50 Personen sind anzeigepflichtig. Zusammenkünfte mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen ab einer Teilnehmerzahl über 50 Personen sind bewilligungspflichtig.
Über folgenden Link gelangen Sie direkt zu den Online-Formularen: https://www.noe.gv.at/noe/Coronavirus/Regelungen_ab_19_Mai_2021.html