Gesundheit und Sicherheit gehen vor.
Um unser Gesundheitssystem über die Feiertage nicht zusätzlich zu belasten, ersuchen wir Sie, auf das Abhalten von Feuerwerken und die Verwendung von Knallkörpern zu verzichten! Grundsätzlich gilt:
Die Verwendung von pyrotechnischen Artikeln der Kategorie F2 (Blitzknallkörper, Schweizerkracher, Pyrodrifter, Raketen, Knallfrösche, Sprungräder ua.) sind im Ortsgebiet gemäß § 38 Abs 1 Pyrotechnikgesetz verboten (Strafrahmen 3.600 € oder Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen)!
Lediglich Feuerwerkskörper der Kategorie F1 (Tischfeuerwerk, Wunderkerze ua.), die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden können, einschließlich Feuerwerkskörper, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind, dürfen verwendet werden.