Die Bezirkshauptmannschaft Tulln hat am 24.10.2020 aufgrund des § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2020, und der §§ 3 und 4 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2020, verordnet:
Verordnung betreffend ergänzende Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
§1
Abweichend von § 10 Abs. 3 erster Satz der COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 197/2020 in der Fassung BGBl. II Nr. 456/2020, sind Veranstaltungen mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen mit einer Höchstzahl bis zu 250 Personen in geschlossenen Räumen und mit einer Höchstzahl bis zu 1.000 Personen im Freiluftbereich zulässig. Die sonstigen Bestimmungen des § 10 der COVID- 19-Maßnahmenverordnung bleiben unberührt.
§2
Bei Sportveranstaltungen sind keine Zuschauer erlaubt. Ausgenommen davon sind:
- Angehörige (§ 36a AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 ist sinngemäß anzuwenden) von Minderjährigen, die an der Sportveranstaltung teilnehmen;
- bis zu 1.500 Zuschauer mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen bei Sportveranstaltungen im Freiluftbereich im Rahmen eines bundesweiten oder internationalen Bewerbes, der speziellen Richtlinien zur COVID- 19-Prävention unterliegt.
§3
Das Betreten von Betriebsstätten gemäß § 6 der COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 197/2020 in der Fassung BGBl. II Nr. 456/2020, in geschlossenen Räumen ist nur zulässig, wenn vom Besucher (ausgenommen Beherbergungsgäste von Beherbergungsbetrieben) während seiner Verweildauer vor der Konsumation in der Betriebsstätte dem Betreiber Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Datum und Uhrzeit bekannt gegeben werden. Der Betreiber hat diese Daten um die Tischnummer zu ergänzen. Diese Datenerhebung ist auch im Wege einer elektronischen Datenerfassung möglich. Der Betreiber hat diese Daten für einen Zeitraum von vier Wochen aufzubewahren bzw. den Zugang dazu sicherzustellen. Auf Verlangen sind diese Daten den Gesundheitsbehörden zu übermitteln. Die Registrierungspflicht gilt nicht für das Abholen und Liefern von Speisen, Getränken und Tabakwaren sowie den Besuch der Sanitärräumlichkeiten der Betriebsstätten.
§4
(1) Diese Verordnung gilt nicht für die in der COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 197/2020 in der Fassung BGBl. II Nr. 456/2020, vorgesehenen Ausnahmen vom Anwendungsbereich.
(2) Bereits bestehende Bewilligungen für Veranstaltungen dürfen bis zum Höchstausmaß nach den Bedingungen der §§ 1 und 2 ausgeübt werden.
§5
Wenn die auf der Website des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers veröffentlichten Empfehlungen der Corona-Kommission (§ 2 COVID-19- Maßnahmengesetz) zumindest ein hohes Risiko (Farbe Orange des Ampelsystems) ergeben, sind die §§ 1 bis 3 ab dem der Veröffentlichung auf der Website folgenden Montag, im konkreten Fall somit ab 26. Oktober 2020, anwendbar.