Die Bezirkshauptmannschaft Tulln hat am 24.10.2020 aufgrund des § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2020, und der §§ 3 und 4 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2020, verordnet:
Verordnung betreffend ergänzende Maßnahmen für Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung bei sehr hohem Risiko zur Bekämpfung von COVID-19
§1 Beschränkungen von Besuchen
Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten von Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung gemäß § 47 Abs. 2 Z 1 bis 4 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG), LGBl. 9200, durch Besucherinnen und Besucher nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Es sind keine Besuche durch Personen zulässig, die Verdachtssymptome einer COVID-19-Erkrankung haben oder in den letzten zehn Tagen hatten. Verdachtssymptome sind jede Form einer akuten respiratorischen Infektion (mit oder ohne Fieber) mit mindestens einem der folgenden Symptome: Husten, Halsschmerzen, Kurzatmigkeit, plötzlicher Verlust des Geschmacks- bzw. Geruchssinnes.
- Es sind pro Tag nur zwei Besucherinnen oder Besucher einzeln pro Bewohnerin oder Bewohner bzw. Klientin oder Klient zulässig, wobei eine erforderliche Begleitperson nicht einzurechnen ist.
- In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen oder begründeten Ausnahmefällen kann der Rechtsträger, bei Treffen von geeigneten Schutzmaßnahmen, auch mehrere Besucherinnen oder Besucher, einzeln pro Tag zulassen, wobei eine erforderliche Begleitperson nicht einzurechnen ist. Dies gilt insbesondere:
a) bei akuter Lebensgefahr,
b) zur Begleitung in einer kritischen Lebensphase zur notwendigen emotionalen
Betreuung,
c) zur Sterbebegleitung,
d) zur Palliativbegleitung, e) bei Demenzerkrankung. - Die Besuchszeiten und die maximale Aufenthaltsdauer für Besuche sind vom Rechtsträger der Einrichtung festzulegen und öffentlich zugänglich zu machen.
- Zum Zwecke der Nachverfolgung der Kontakte sind von der jeweiligen Einrichtung folgende, von den Besucherinnen oder Besuchern bekannt zu gebende Kontaktdaten aufzunehmen:
a) Vor- und Nachname,
b) Adresse,
c) Telefonnummer,
d) E-Mail-Adresse,
e) Datum und Uhrzeit des Besuches sowie
f) Vor- und Nachname der besuchten Person.
Die Einrichtung hat diese Daten für einen Zeitraum von vier Wochen aufzubewahren bzw. den Zugang dazu sicherzustellen. Auf Verlangen sind diese Daten den Gesundheitsbehörden zu übermitteln. Diese Datenerhebung ist auch im Wege einer elektronischen Datenerfassung möglich.
§2 Anwendbarkeit
Wenn die auf der Website des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers veröffentlichten Empfehlungen der Corona-Kommission (§ 2 COVID-19-Maßnahmen- gesetz) ein sehr hohes Risiko (Farbe Rot des Ampelsystems) ergeben, ist § 1 ab dem der Veröffentlichung auf der Website folgenden Montag, frühestens ab dem 27. Oktober 2020, anwendbar.