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Aktuelles

Aktuelles 2020

Waldbrandverordnung 2020

Waldbrandverordnung 2020Die Bezirkshauptmannschaft Tulln ordnet gemäß § 41 des Forstgesetzes 1975, BGBl.Nr. 440/1975, i.d.g.F., zwecks Vorbeugung gegen Waldbrände an:

Im gesamten Verwaltungsbezirk Tulln sind das Rauchen sowie jegliches Feuerentzünden im Wald und in dessen Gefährdungsbereich verboten.

 

Hinweis:
Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Wind-verhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
Dieses Verbot tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Bezirkshauptmann-schaft Tulln in Kraft und wird mit Ablauf des 31. Oktober 2020 außer Kraft gesetzt.
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975, mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft. 

pdfWaldbrandverordnung 20200406.pdf

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