Was gilt jetzt? Wer darf was? Was darf ich nicht?
Zivilschutzverband: Aktuelle Maßnahmen und Regeln ab 01.08.2022.pdf
Lageauswertungen 2022
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Aktuell Postive: 48 | Genesene: 1.758 | Verstorbene: 3 | Stand 25.07.2022
April
Februar
Lageauswertungen 2021
Dezember
Oktober
August
Juni
Mai
April
Schutzmaßnahmenverordnung
Teststellen für Tests auf das Coronavirus
Sie können den Test nach der Anmeldung, online unter www.testung.at, bei jeder Teststelle im Bezirk durchführen lassen. Eine Anmeldung vor Ort ist ebenso möglich.
Weitere Information und aktuelle Neuigkeiten finden Sie auch jederzeit unter www.testung.at.
Adresse der Teststraße | MO | DI | MI | DO | FR | SA | SO |
Atzenbrugg Wachauer Straße 5A | 17:00-20:00 | 17:00-20:00 | |||||
Grafenwörth Großer Wörth 7 | 17:00-19:00 | 09:00-12:00 | |||||
Großweikersdorf Hauptplatz 7 | 15:00-18:00 | 09:00-12:00 | |||||
Klosterneuburg Leopoldstraße 21 | 08:00-12:00 | 14:00-18:00 | 14:00-18:00 | 09:00-16:00 | 09:00-16:00 | ||
St. Andrä Wördern Kirchbernplatz 2 | 15:00-19:00 | 07:00-12:00 | 15:00-19:00 | ||||
Sieghartskirchen Wiener Straße 12 | 16:00-19:00 | 14:00-18:00 | |||||
Tulbing Tullner Straße 4 | 16:00-19:00 | 08:00-12:00 | |||||
Tulln Messegleände 1 | 07:00-17:00 | 07:00-17:00 | 07:00-17:00 | 07:00-13:00 15:00-19:00 | 07:00-17:00 | 09:00-14:00 | |
Zwentendorf Kastanienallee 4 | 17:00-20:00 |
*** Archiv ***
ab 01.06.2022
Zivilschutzverband: Aktuelle Maßnahmen und Regeln ab 01.06.2022.pdf
ab 16.04.2022
Zivilschutzverband: Aktuelle Maßnahmen und Regeln ab 16.04.2022.pdf
ab 24.03.2022
Zivilschutzverband: Aktuelle Maßnahmen und Regeln ab 24.03.2022.pdf
ab 05.03.2022
Zivilschutzverband: Aktuelle Maßnahmen und Regeln ab 05.03.2022.pdf
ab 01.02.2022
Zivilschutzverband: Aktuelle Maßnahmen und Regeln ab 01.02.2022.pdf
ab 11.01.2022
Zivilschutzverband: Aktuelle Maßnahmen und Regeln ab 11.01.2022.pdf
ab 12.12.2021
Zivilschutzverband: Aktuelle Maßnahmen und Regeln ab 12.12.2021.pdf
ab 22.11.2021
Zivilschutzverband: Aktuelle Maßnahmen und Regeln ab 22.11.2021.pdf
ab 17.11.2021
Zivilschutzverband: Aktuelle Maßnahmen und Regeln ab 17.11.2021.pdf
ab 08.11.2021
Zivilschutzverband: Aktuelle Maßnahmen und Regeln ab 08.11.2021.pdf
ab 20.09.2021
Zivilschutzverband: Aktuelle Maßnahmen und Regeln ab 20.09.2021.pdf
ab 15.09.2021
Zivilschutzverband: Stufenplan für die Bekämpfung ab 15.09.2021.pdf
ab 01.07.2021
Zivilschutzverband: Corona Lockerungen ab 01.07.2021.pdf
Wer darf öffnen? ab 8. Feburar 2021
Handel
- Alle Geschäfte können öffnen
- FFP2-Masken-Pflicht
- 1 Kundin/Kunde pro 20m2
Schulen
- Volksschulen im Präsenzunterricht
- ab der 5. Schulstufe Schichtbetrieb
- jede Woche wird zwei Mal getestet
Dienstleister
- FFP2-Masken-Pflicht
- 1 Kundin/Kunde pro 20m2
- Körpernahe Dienstleistungen (z.B. Frisör, Massage, Pediküre) dürfen allerdings nur bei Vorlage eines negativen PCR- oder Antigen-Testergebnisses in Anspruch genommen werden (nicht älter als 48h).
Museen, Galerien und Tiergärten
- 1 Kundin/Kunde pro 20m2
- FFP2-Masken-Pflich
Von 6 Uhr - 20 Uhr dürfen sich höchstens zwei Haushalte treffen, maximal aber vier erwachsene Personen.
Aktuell geplante Maßnahmen – Lockdown bis 07.02.2021
Ausgangsbeschränkung von 0 bis 24 Uhr
Wichtige Ausnahmen:
- Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
- Betreuung und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Erfüllung familiärer Verpflichtungen
- Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens
- Berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke
- Physische und psychische Erholung (z. B. Individualsport, Spaziergänge)
- Unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Termine
Handel und Dienstleistungen
- Weiterhin zwischen 6 und 19 Uhr geöffnet bleiben Lebensmittelgeschäfte, Apotheken, Drogeriemärkte, Post, etc.
- Click & Collect ist in allen Geschäften möglich, Abholung zwischen 6 und 19 Uhr.
- Betriebe, die körpernahe Dienstleistungen anbieten, sind geschlossen.
- Kundenbereiche von nicht körpernahen Dienstleistungsbetrieben dürfen weiterhin aufgesucht werden (z. B. Banken, KFZ- und Fahrrad-Werkstätten,Versicherungen, Putzereien, Schneidereien etc.).
Sport
- Outdoor-Sportstätten dürfen betreten werden (z.B. Eislaufplatz, Loipen), Abstand von mindestens 1 Meter, 10 m2-Regel.
- Seilbahnen sind geöffnet, Mindestvorgaben durch Bund: Abstand vonmindestens 1 Meter z. B. beim Anstellen, FFP2-Masken ab 14 Jahren (ab 6 Jahren MNS) und 50%ige Auslastung in Gondeln und aufabdeckbaren Sesseln, MNS-Pflicht in Freiluftbereichen von Seil- und Zahnradbahnen; weitere regionale Maßnahmen möglich.
Gastronomie und Beherbergung
- Gastrobetriebe dürfen Speisen zur Abholung von 6 bis 19 Uhr anbieten. Lieferservice ist 24/7 möglich.
- Die Konsumation vor Ort ist nicht erlaubt (Ausnahme: Betriebskantinen).
- Beherbergungsbetriebe dürfen nur in Ausnahmefällen, insbesondere aus beruflichen Zwecken, genutzt werden.
Schulen und Universitäten
- Die genauen Regelungen werden vom Bildungsministerium unter Berücksichtigung der epidemiologischen Lage erlassen und kommuniziert: https://www.bmbwf.gv.at
Kultur und Freizeit
- Museen, Bibliotheken, Büchereien und Archive sind geschlossen.
- Tierparks, Zoos und botanische Gärten sind geschlossen.
Aktuell geplante Maßnahmen bis 24.01.2021.pdf
Infoblatt FFP2 Masketragen.pdf
Niederösterreich impft - Kurzinfo.pdf
ab 26.12.2020
Ausgangsbeschränkungen
gelten rund um die Uhr. Die Wohnung verlassen dürfen Sie aber zum Einkaufen, zum Arbeiten, für Kontakt mit Bezugspersonen, zur Erholung, Pflege, Abwendung von Gefahr oder Behördenwege.
Öffentliche Orte
im Freien 1 Meter Mindestabstand, in geschlossenen Räumen Maskenpflicht.
Geschäfte und Dienstleistungen
Die meisten Geschäfte bleiben geschlossen, körpernahe Dienstleistungen sind verboten. Abholen von bestellter Ware ist von 6.00 bis 19.00 Uhr im Freien erlaubt. Lebensmittelhandel, Apotheken, Tankstellen, Banken, Trafiken u. a. bleiben offen. Es gilt Maskenpflicht, mindestens 10m2 pro Kunde/Kundin.
Gastronomie und Hotels
bleiben geschlossen, Abholung von Essen und alkoholfreien Getränken ist möglich. Keine Konsumation innerhalb von 50m von der Verkaufsstelle.
Kultur und Freizeit
Museen, Bibliotheken, Büchereien, Archive sowie Tierparks, Zoos und botanische Gärten werden geschlossen.
Sport
Indoor-Sportstätten bleiben für Hobbysportler/innen geschlossen, Outdoor- Sportstätten dürfen betreten werden (z.B. Loipen, Eislaufplätze). Mindestabstand von einem Meter einhalten, pro Person mindestens 10m2.
Seilbahnen und Lifte
öffnen am 24.12.2020 auch für Hobbysportler/innen unter den folgenden Voraussetzungen: Abstandspflicht und MNS-Pflicht; bei Gondeln und abdeckbaren Sesseln gilt: maximal 50%ige Auslastung, außer die Benutzer/ innen leben im gemeinsamen Haushalt; während der Beförderung und im Zugangsbereich muss eine FFP2-Maske getragen werden.
Öffis, Bahnhöfe u. ä.
weiterhin Maskenpflicht.
BITTE BEACHTEN SIE: KEINE AUSNAHMEN FÜR SILVESTER!
DIE REGELN GELTEN VORERST BIS 4. JÄNNER 2021.
Zivilschutz Aktuell ab 26. Dezember 2020.pdf
17. - 26.12.2020
Ausgangsbeschränkungen
Von 20.00 - 06.00 Uhr dürfen Sie das Haus nur für die Arbeit, Deckung von Grundbedürfnissen, Hilfe- oder Pflegeleistungen für andere oder Bewegung an der frischen Luft verlassen. Während des Tages dürfen sich 2 Haushalte treffen, aber max. 6 Erwachsene und 6 Kinder. Ausnahme: Am 24. und 25. Dezember dürfen sich bis zu 10 Personen treffen, auch aus mehreren Haushalten.
Handel und Dienstleistungen
Der Handel und Dienstleistungen - auch körpernahe wie Friseur u. ä. haben geöffnet. Ein Mund-Nasen-Schutz ist verpflichtend. Im Handel pro Kunde 10 m2
Gastronomie
Die Gastronomie bleibt für den Kundenbetrieb geschlossen. Abholung von Speisen und Getränken (kein offener Alkohol) ist zwischen 6.00 und 19.00 Uhr gestattet. Lieferservices bleiben rund um die Uhr erlaubt.
Öffentliche Orte
1 Meter Abstand zu allen Personen, die nicht im eigenen Haushalt leben. In geschlossenen öffentlichen Räumen ist ein Meter Abstand zu halten und ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Weihnachtsmärkte und Feiern (Geburtstag, Jubiläum...) sind verboten.
Veranstaltungen
Veranstaltungen bleiben untersagt. Ausgenommen sind u. a. Demonstrationen, religiöse Veranstaltungen sowie Partei- und Politikveranstaltungen.
Spitäler, Alters- und Pflegeheime
In Spitälern und Pflegeeinrichtungen nur ein Besuch pro Woche und PatientIn bzw. BewohnerIn (bei Minderjährigen und unterstützungsbedürftigen Personen von zwei Personen). Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen einmal pro Woche einen Coronavirus-Test machen. BesucherInnen in Pflegeheimen müssen ein negatives Testergebnis vorweisen und FFP2-Masken tragen.
Begräbnisse und Religionsausübung
An Begräbnissen dürfen wie bisher maximal 50 Personen teilnehmen. In Innenräumen von Religionsgemeinschaften muss jedenfalls ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.
Homeoffice
Homeoffice soll überall dort umgesetzt werden, wo es möglich ist.
Zivilschutz Aktuell 17. - 26. Dezember 2020.pdf
06.12.2020 - 06.01.2021
Ausgangsbeschränkungen
Von 20.00 - 06.00 Uhr dürfen Sie das Haus nur für die Arbeit, Deckung von Grundbedürfnissen, Hilfe- oder Pflegeleistungen für andere oder Bewegung an der frischen Luft verlassen. Während des Tages dürfen sich 2 Haushalte treffen, aber max. 6 Erwachsene und 6 Kinder.
Ausnahme: Am 24./25./26./31. Dez. dürfen sich bis zu 10 Personen treffen, egal, aus wie vielen Haushalten
Handel und Dienstleistungen
Der Handel und Dienstleistungen - auch körpernahe wie Friseur u. ä. haben geöffnet. Ein Mund-Nasen-Schutz ist verpflichtend. Im Handel pro Kunde 10 m²
Gastronomie
Die Gastronomie bleibt für den Kundenbetrieb geschlossen. Abholung von Speisen und Getränken ist zwischen 6.00 und 19.00 Uhr gestattet. Lieferservices bleiben rund um die Uhr erlaubt.
Öffentliche Orte
1 Meter Abstand zu allen Personen, die nicht im eigenen Haushalt leben. In geschlossenen öffentlichen Räumen ist ein Meter Abstand zu halten und ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Weihnachtsmärkte und Feiern (Geburtstag, Jubiläum...) sind verboten.
Veranstaltungen
Veranstaltungen bleiben untersagt. Ausgenommen sind u. a. Demonstrationen, religiöse Veranstaltungen sowie Partei- und Politikveranstaltungen.
Spitäler, Alters- und Pflegeheime
In Spitälern und Pflegeeinrichtungen nur ein Besuch pro Woche und PatientIn bzw. BewohnerIn (bei Minderjährigen und unterstützungsbedürftigen Personen von zwei Personen).
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen einmal pro Woche einen Coronavirus-Test machen. BesucherInnen in Pflegeheimen müssen ein negatives Testergebnis vorweisen.
Begräbnisse und Religionsausübung
An Begräbnissen dürfen wie bisher maximal 50 Personen teilnehmen. In Innenräumen von Religionsgemeinschaften muss jedenfalls ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.
Homeoffice
Homeoffice soll überall dort umgesetzt werden, wo es möglich ist.
Zivilschutz Aktuell 6 Dezember 2020 - 6. Jänner 2021.pdf
17.11-2020 - 06.12.2020 - Zweiter Lockdown
Ausgangsbeschränkungen (ganztags)
Der eigene private Wohnraum darf nur mehr für die Arbeit, Deckung von Grundbedürfnissen, Hilfe- oder Pflegeleistungen für andere, Bewegung an der frischen Luft bzw. Erholung, Besuch religiöser Einrichtungen verlassen werden. Raus darf man auch zur Abwendung von unmittelbaren Gefahren für Leib, Leben und Eigentum.
Handel, Dienstleistungen und Gastronomie
Der Handel und körpernahe Dienstleistungen (wie etwa Friseur- und Kosmetikstudios sowie Massagepraxen) werden geschlossen. Weiter offen hat der gesamte Lebensmittelhandel, der Gesundheitsbereich, der Agrar- und Tierfutterhandel, Tankstellen, Banken, die Post, Handyshops, Trafiken, Abfallentsorger, Putzereien und Kfz- sowie Fahrrad-Werkstätten. Die Öffnungszeiten bleiben auf 6.00 bis 19.00 Uhr beschränkt.
Die gesamte Gastronomie bleibt für den Kundenbetrieb geschlossen. Abholung von Speisen und Getränken ist zwischen 6.00 und 19.00 Uhr gestattet. Lieferservices bleiben rund um die Uhr erlaubt.
Schulen und Kindergärten
Schulen stellen auf Distance-Learning um. Kindergärten sperren zu. Bei Bedarf gibt es in Schulen und in den Kindergärten eine Betreuungsmöglichkeit.
Veranstaltungen
Veranstaltungen bleiben untersagt. Ausgenommen sind u. a. Demonstrationen, religiöse Veranstaltungen sowie Partei- und Politikveranstaltungen.
Spitäler, Alters- und Pflegeheime
In Spitälern und Pflegeeinrichtungen ist nur noch ein Besuch pro Woche und Patientin bzw. Patient möglich. Schwangere dürfen vor und nach der Geburt von einer Person begleitet werden, Minderjährige und unterstützungsbedürftige Personen von zwei Personen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen einmal pro Woche einen Coronavirus-Test machen.
Begräbnisse und Religionsausübung
An Begräbnissen dürfen wie bisher maximal 50 Personen teilnehmen. In Innenräumen von Religionsgemeinschaften muss jedenfalls ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.
Homeoffice
Homeoffice soll überall dort umgesetzt werden, wo es möglich ist.
Infoblatt Zweiter Lockdown II.pdf
ab 03.-16.11.2020 - Zweiter Lockdown
Veranstaltungen
Verbot von Veranstaltungen. Unter anderem kulturelle Events, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Garagenparties, Weihnachtsmärkte. Begräbnisse können weiterhin mit maximal 50 TeilnehmerInnen stattfinden.
Freizeit
Kontaktsportarten sind verboten. Fitnessstudios, Sportstätten, Theater, Hallenbäder, Museen, Kinos und Tierparks bleiben geschlossen. Bei privaten Treffen sind nur noch zwei Haushalte erlaubt und dürfen nur zwischen 06.00 - 20.00 Uhr stattfinden.
Gastronomie
Erlaubt ist nur Abholung (zwischen 06.00 - 20.00 Uhr) und Lieferservice (ohne zeitliche
Einschränkung). Die Konsumation vor Ort ist nicht erlaubt (Ausnahme: Kantinen).
Handel und Dienstleistung
Bleibt geöffnet, beschränkt auf 1 Kunde pro 10m2 und 1-Meter-Abstand.
Hotellerie
Beherbergungsbetriebe dürfen nur in Ausnahmefällen, insbesondere zu beruflichen Zwecken, genutzt werden.
Schule
Die Kindergärten, Volksschulen, polytechnische Schulen, Sonderschulen & Unterstufen bleiben offen. Die Oberstufen, Universitäten und Fachhochschulen stellen auf Distan- ce-Learning um.
AUSGANGSBESCHRÄNKUNGEN AB 3. NOVEMBER
zwischen 20.00 und 06.00 Uhr darf die Wohnung nicht verlassen werden, Ausnahmen:
- Berufliche Gründe
- Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben & Eigentum.
- Physische & psychische Erholung (z.B.: Individualsport, Spaziergänge, Gassi gehen)
Infoblatt Zweiter Lockdown.pdf
ab 25.10.2020
Allgemeine Neuerungen
Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen (etwa eine unterirdische Passage) ist ein Mund-Nasen-Schutz (MNS, Maske) zu tragen, weiters ist ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten. Die 1 Meter Abstandsregel gilt nicht zwischen Personen, die gemeinsam in einem Haushalt leben und innerhalb von Gruppen bis höchstens sechs Personen, plus maximal sechs minderjähriger Kinder (bis 18 Jahre).
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren Verbindungsbauwerken ist damit verpflichtend.
Verbot von Gesichtsschildern und Kinnvisieren: Ein Mund-Nasen-Schutz muss künftig eng anliegen. Gesichtsschilder oder Kinnvisiere gelten nicht als Mund-Nasen-Schutz. Gilt ab 7. November 2020.
Neue Regelung für private Treffen
Personenobergrenzen: Indoor maximal 6 Personen, Outdoor maximal 12 Personen.
6 Personen bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze in geschlossenen Räumen plus höchstens sechs minderjährige Kinder bis 18 Jahre.
12 Personen bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze im Freien plus höchstens sechs minderjährige Kinder bis 18 Jahre.
Dies gilt zum Beispiel im Restaurant, bei Yogakursen, Hochzeiten, Geburtstagsfeiern, Tanzkursen und Vereinslokalen aber nicht am Arbeitsplatz. Bei Begräbnissen gilt eine Obergrenze von 100 Personen.
Die Regierung bittet auf private Treffen im häuslichen Bereich weitestgehend zu verzichten.
Neue Regelungen bei professionellen Veranstaltungen:
Personenobergrenzen: Indoor maximal 1.000 Personen, Outdoor maximal 1.500 Personen. Veranstaltungen dürfen nur mehr mit zugewiesenen Sitzplätzen stattfinden.
Der MNS muss nun auch während der Veranstaltung getragen werden.
Gastronomie bei Veranstaltungen:
Auch Essen und Trinken bei Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen werden eingeschränkt: Im Rahmen der Veranstaltungen gilt ein Verbot der Ausgabe von Speisen und Getränken (mit Ausnahme von Wasser), jedoch gibt es davon zwei Ausnahmen:
- Bei Veranstaltungen, die länger als drei Stunden dauern, gelten die normalen Gastronomieregeln.
- Wenn es sich um Veranstaltungen handelt, bei denen typischerweise Speisen und Getränke verabreicht werden, dürfen Speisen und Getränke am Sitzplatz verabreicht werden – insofern gibt es hier eine Servierpflicht.
Für Veranstaltungen mit über sechs Personen in geschlossenen Räumen und mit über 12 Personen im Freien ist ab 1. November 2020 ein Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Außerdem sind diese Veranstaltungen (so- fern sie nicht ohnehin der Bewilligungspflicht unterliegen) der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unter Vorlage des Präventionskonzepts anzuzeigen.
Zivilschutz Aktuell 25.Oktober 2020.pdf
ab 01.10.2020
Landeshauptfrau Johanna Mikl-Leitner kündigte für Niederösterreich neue Maßnahmen für orange Bezirke an:
Sportveranstaltungen
Sportveranstaltungen dürfen bei der Ampelfarbe Orange nur noch ohne Publikum stattfinden. Ausgenommen sind Familienmitglieder (wie z.B.: die Eltern) und die Bundesliga.
Veranstaltungen
Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen dürfen bei der Ampelfarbe Orange indoor nur noch mit 250 Plätzen stattfinden. Outdoor sind noch 1.000 Plätze erlaubt.
Ohne zugewiesene Sitzplätze gelten weiterhin die Vorgaben der Bundesregierung: 10 Personen indoor und 100 Personen im Freien.
Gastronomie
Bei der Ampelfarbe Orange gilt eine Registrierungspflicht (Gästeliste) für die Gastronomie. Die Sperrstunde bleibt bei 01:00 Uhr. Diese wird erst bei der Ampelfarbe Rot auf 22:00 Uhr vorverlegt.
Kindergarten
Bei der Ampelfarbe Orange gelten erhöhte Sicherheitsvorkehrungen in Kindergärten - Eltern sollen dann die Einrichtung nicht mehr betreten. Bei der Ampelfarbe Rot findet ein eingeschränkter Betrieb statt - aber die Kindergärten bleiben offen.
Zivilschutz Aktuell 01. Oktober 2020.pdf
ab 14.09.2020 MNS-MASKENPFLICHT
- in allen Geschäften
- bei Dienstleistungen
- bei Kundenkontakt (als Kunde)
- in öffentlichen Verkehrsmitteln
- in Amtsgebäuden
- bei Gottesdiensten
- teilweise in Schulen
Zivilschutz Aktuell 14. September 2020.pdf
seit 15. Juni: Lockerungen und Eigenverantwortung
Mit der Lockerung der Maskenpflicht und der Sperrstunde bekommen wir ein Stück Normalität zurück. Dies wurde durch die sinkenden Neuinfektionen möglich. Mit dem 15. Juni beginnt jedoch auch die „Phase der Eigenverantwortung“!
Maskenpflicht
Ab sofort entfällt die Mund-Nasen-Schutz-Pflicht im Handel, in Schulen und für Gäste der Gastronomie. Maskenpflicht besteht jedoch weiterhin in folgenden Bereichen:
- in öffentlichen Verkehrsmitteln
- im Gesundheitsbereich inkl. Apotheken
- bei Dienstleistungen, dort wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (z.B. Friseure, Kellner)
Gastronomie
- Die Sperrstunde wurde von 23:00 auf 01:00 Uhr verlegt.
- Bei Tisch gibt es kein Vier-Personen-Limit mehr. Das Limit bei Tisch kann der Wirt selbst bestimmen! Weiterhin muss jedoch ein Mindestabstand von einem Meter zum nächsten Tisch eingehalten werden.
- Zur Zeit gibt es noch keine Lockerungen für die Nachtgastronomie.
Achten Sie bitte weiterhin auf den Mindestabstand von einem Meter und auf die gewohnten Hygienemaßnahmen!
Coronavirus - Infoblatt zu den Lockerungen seit 15.Juni 2020.pdf
>> Laufend aktualisierte Informationen zum Coronavirus finden Sie direkt auf der Homepage des Gesundheitsministeriums <<
Coronavirus-Hotline der AGES: 0800 555 621
Telefonische Gesundheitsberatung: 1450
Hotline des VKI zu reiserechtlichen Fragen: 0800 201 211
Coronavirus-Hotline der AGES 0800 555 621
Die AGES beantwortet Fragen rund um das Coronavirus (Allgemeine Informationen zu Übertragung, Symptomen, Vorbeugung) 24 Stunden täglich unter der Telefonnummer 0800 555 621.
Telefonische Gesundheitsberatung 1450
Wenn Sie Symptome (Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Atembeschwerden) aufweisen oder befürchten, erkrankt zu sein, bleiben Sie zu Hause und wählen Sie bitte die Gesundheitsnummer 1450 zur weiteren Vorgehensweise (diagnostische Abklärung).
Hotline des VKI zu reiserechtlichen Fragen 0800 201 211
Bei rechtlichen Fragen rund um bereits gebuchte Reisen (z.B. ob eine Reise kostenlos storniert werden kann) beraten die Expertinnen und Experten des Verein für Konsumenteninformation (VKI) kostenlos von Montag bis Sonntag in der Zeit von 9 bis 15 Uhr unter der Telefonnummer 0800 201 211.