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Photovoltaik Förderung

Photovoltaik FörderungDer Gemeinderat hat den Beschluss gefasst,  ab sofort die Neuerrichtung und Erweiterung von Photovoltaikanlagen und Energiespeicher auf Liegenschaften im Gemeindegebiet, mit einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss zu fördern. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch und die vom Gemeindevorstand durch Individualbeschluss vergebenen Förderungen sind jährlich mit einer Gesamthöhe von € 50.000,- begrenzt. 

Bitte beachten Sie, dass bereits vor Beschlussfassung (02. März 2022) errichtete Anlagen und Speicher nicht gefördert werden können. 

Förderhöhe:

  • PV-Anlagen: € 100,- pro kWp; Höchstfördersumme € 500,-
  • Energiespeicher: € 100,- pro kWh; Höchstfördersumme € 1.000,-


Förderbestimmungen:

  • Die Förderung wird nur Personen mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde gewährt.
  • Je Liegenschaft (Grundstücke, die aneinander unmittelbar angrenzen und den gleichen LiegenschaftseigentümerInnen gehören) wird nur eine PV Anlage und ein Energiespeicher gefördert.
  • Die Förderung wird für Private als auch für Gewerbe- und landwirtschaftliche Betriebe gewährt.
  • Eine Doppelförderung, das heißt, der Ausbau oder die Sanierung einer bereits durch die Gemeinde geförderte Anlage, ist nicht möglich. Die Förderung eines PV-Energiespeichers wird sowohl in Kombination zu einer neu errichteten PV-Anlage als auch für die Nachrüstung zu einer bestehenden PV-Anlage gewährt.
  • Die Anlage muss dem Stand der Technik entsprechen und von einer befugten Fachkraft fach- und normgerecht auf bzw. in einem Bauwerk montiert und installiert werden, welches der NÖ Bauordnung entsprechend errichtet wurde.
  • Dem vollständig ausgefüllten und unterfertigten Förderansuchen muss ein Lichtbild der errichtete Anlage und/oder Speichers und eine an die FörderwerberInnen adressierte Rechnung eines befugten Betriebes beigelegt werden.
  • FörderwerberInnen stimmen einer stichprobenartigen Vorortkontrolle der Gemeinde über die Einhaltung der Förderbestimmungen zu.
  • Bei Verstoß gegen die Förderbestimmungen behält sich die Marktgemeinde Kirchberg am Wagram das Recht der Rückforderung des ausgezahlten Förderbetrages vor.

Nähere Information erhalten Sie am Gemeindeamt.

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